1.1 Das Betreibungsrecht regelt nicht in allgemeiner Weise, welche Angaben zur Person der Parteien die einzelnen Aktenstücke haben müssen. Mit Bezug auf den Zahlungsbefehl bestimmt Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, dass der Name und der Wohnort des Schuldners anzugeben sind. Diese Angaben sind auch in den weiteren Urkunden wie Pfändungsankündigung usw. aufzuführen. Der Zweck besteht darin, den Schuldner eindeutig identifizieren zu können. Das Gesetz bestimmt nicht, was unter dem Seite 3/7