1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Schreibweise des Namens von Personen sei sehr entscheidend, weil es nur eine eindeutige Person geben könne. Er habe bei Erhalt des Zahlungsbefehls festgestellt, dass dieser nicht an die amtliche Person "C.________, A.________ B.________" gerichtet sei. Wenn auch ähnlich geschrieben, liege hier offensichtlich eine Identitätsverwechslung vor, denn der Unterzeichner habe keine Prokura für den/die Namen "A.________ B.________ C.________ und/oder C.________ A.________ B.________".