Alle Kosten seien von vornherein auf die Staatskasse zu nehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nach Art. 36 SchKG zu gewähren (act. 1). 3. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die amtlichen Akten wurden beigezogen. Erwägungen