{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-02-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-2_2023-02-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_2_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae7c5996cb1313f4a5be31521848a667b0d9d52c999c92363acc662a299a4bb8f06dfc74aeb59f6a51032e6631bf18740?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae7c5996cb1313f4a5be31521848a667b0d9d52c999c92363acc662a299a4bb8f06dfc74aeb59f6a51032e6631bf18740&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_2", "Checksum": "430cdc946d5905e37676ff3c93f53ea0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.02.2023 BA 2023 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtigkeit eines Zahlungsbefehls | Betreibungsamt Ägerital"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:51:43", "Checksum": "60674c692c1d7925c3a0d445fc245108", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.02.2023 BA 2023 2\nRegeste:\nNichtigkeit eines Zahlungsbefehls | Betreibungsamt Ägerital\n\n tatsächlichen Willen des ausstellenden Staatsanwaltes entspreche. Mithin erkläre der\nUnterzeichner eines Strafbefehls die Übereinstimmung von dessen Inhalt mit dem von ihm\ngefassten Entscheid und zugleich die formelle Richtigkeit der Ausfertigung. In diesem Sinne\nstelle die persönliche handschriftliche Unterschrift beim Erlass eines Strafbefehls ein\nformelles Gültigkeitserfordernis im Interesse der Rechtssicherheit dar. Diese im Straf- bzw.\nStrafprozessrecht begründete Rechtsprechung beruht auf anderen rechtlichen Grundlagen\n(vgl. Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO) und ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin schon\ndeshalb nicht analog auf das SchKG anwendbar, weil im Bereich des Schuldbetreibungsund Konkursrechts eben eine Faksimileunterschrift auf einem Zahlungsbefehl ausdrücklich\nerlaubt ist (vgl. oben E. 1.1). Das Gleiche gilt, soweit sich der Beschwerdeführer auf das\nVerwaltungsrecht und die Rechtsprechung der Gerichte zur Verwendung von Telefax-\nGeräten und gefaxten Unterschriften beruft.\n\n4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach\nabzuweisen. Das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit dem Entscheid\nin der Sache gegenstandlos geworden.\n\nDas Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\ngrundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art.\n95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids\nschriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und\nder Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne\n14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine\naufschiebende Wirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführer\n- Betreibungsamt Ägerital\n- Gläubigerin\nSeite 7/7\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}