{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-02-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-2_2023-02-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_2_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae7c5996cb1313f4a5be31521848a667b0d9d52c999c92363acc662a299a4bb8f06dfc74aeb59f6a51032e6631bf18740?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae7c5996cb1313f4a5be31521848a667b0d9d52c999c92363acc662a299a4bb8f06dfc74aeb59f6a51032e6631bf18740&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_2", "Checksum": "430cdc946d5905e37676ff3c93f53ea0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.02.2023 BA 2023 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Das gelte\nhier analog. In der Weisung Nr. 3 zum Zahlungsbefehl des Bundesamtes für Justiz\n(Oberaufsicht für Betreibung und Konkurs) stehe zwar in Ziffer 21 knapp \"Die Faksimile-\nUnterschrift\" ist gültig\". Dazu gebe es keinerlei Erklärung oder gar Begründung. Diese Ziffer\nder Weisung sei unbeachtlich, da sie sich nicht im Rahmen von Gesetz und Verordnung\nbewege, sondern den Regelungsbereich willkürlich ausdehne. Im ganzen Verwaltungsrecht\nSeite 5/7\n\nsei kein Bereich bekannt, in welchem Faksimile-Unterschriften zulässig wären. Zum Bereich\nFaksimile gebe es im Übrigen diverse Gerichtsentscheide aus den 90er-Jahren bezüglich der\nVerwendung von Telefax-Geräten. Gefaxte Unterschriften seien nicht akzeptiert worden.\nDies müsse auch für mitgedruckte Unterschriften gelten. Schliesslich handle es sich beim\nscheinbaren Stempel des Betreibungsamtes um eine bloss mitgedruckte Grafik. Abgesehen\nvom Zustellungsvermerk sei also das gesamte Dokument ein blosser Ausdruck ohne jegliche\nMerkmale, welche mit einem guten Kopierer nicht reproduziert werden könnten (vgl. act. 1\nRz 3).\n\n3.1 Gemäss Art. 1 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu\nverwendenden Formular und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR 281.31) sind\nim Betreibungs- und Konkursverfahren die für eine einheitliche Durchführung der Vorschriften\ndes SchKG sowie der zugehörigen Verordnungen erforderlichen Formulare zu verwenden.\nDie Formulare sind von den nach den kantonalen Vorschriften hierzu befugten Beamten oder\nAngestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamtes zu unterzeichnen; es dürfen\nFaksimilestempel verwendet werden (Art. 6 VFRR; vgl. auch Wüthrich/Schoch, Basler\nKommentar, 2. A. 2021, Art. 70 SchKG N 4). Die Dienststelle Oberaufsicht für\nSchuldbetreibung und Konkurs, die dem Bundesamt für Justiz angegliedert ist, hat dazu eine\nWeisung erlassen (vgl. Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und\nKonkurs Nr. 3 [Zahlungsbefehl 2016 und weitere Formulare]). Gemäss Ziff. 21 dieser\nWeisung ist eine \"Faksimileunterschrift\" zulässig. Mit dieser offenen Formulierung, die einen\ngewissen Beurteilungsspielraum zulässt, können vernünftigerweise nicht nur eigentliche\nFaksimilestempel gemeint sein. Vielmehr müssen unter diesen Begriff auch eingescannte\nUnterschriften fallen. Die Faksimile-Unterschrift und die eingescannte Unterschrift haben\ngemeinsam, dass sie in der Regel von einer anderen als der unterzeichneten Person mit\nderen Einverständnis angebracht werden, wobei in beiden Fällen vorausgesetzt wird, dass\ndie unterzeichnete Person zum fraglichen Zeitpunkt im Amt anwesend und nicht etwa in den\nFerien oder krankheitshalber abwesend ist. Abgesehen davon bezweckt der Bund im Bereich\ndes Schuldbetreibungs- und Konkursrechts mit dem Projekt eSchKG das Betreibungs-\nMassengeschäft zu digitalisieren und damit das Betreibungsverfahrens in der Praxis zu\nvereinfachen (vgl. www.eschkg.ch). Die Digitalisierung von Betreibungs-Massengeschäften\nwie der Ausstellung eines Zahlungsbefehls ist somit ausdrücklich erwünscht.\n\nDer vom Beschwerdeführer beanstandete Zahlungsbefehl weist den Stempel des\nBetreibungsamtes Ägerital und eine eingescannte Unterschrift des Leiters des\nBetreibungsamtes auf. Auf telefonische Anfrage erklärte der Leiter des Betreibungsamtes,\nder Stempel und die Unterschrift auf dem angefochtenen Zahlungsbefehl seien in der\nSoftware eXpert Betreibung, welche das Betreibungsamt nutze, hinterlegt und würden bei\nden Zahlungsbefehlen als Massengeschäft eingefügt (vgl. act. 4). Damit erfüllt der\nZahlungsbefehl nach dem Gesagten die Formvorschriften von Art. 6 VFRR.\n\n3.2 Der vom Beschwerdeführer zitierte Entscheid des Bundesgerichts 6B_684/2021 vom 22. Juli\n2022 E. 1.4.1 ist vorliegend nicht einschlägig. In diesem Entscheid ging es um die Frage der\nFormgültigkeit eines Strafbefehls mit einem Faksimile-Stempel. Das Bundesgericht führte\naus, mit der Unterschrift auf dem Strafbefehl werde kenntlich gemacht, wer Aussteller\ndesselben sei, wer diesen mithin erlassen und damit einhergehend über Schuld und Strafe\nentschieden habe. Die eigenhändige Unterschrift bezeuge, dass der Strafbefehl dem\nSeite 6/7\n\n"}