{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-02-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-2_2023-02-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_2_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae7c5996cb1313f4a5be31521848a667b0d9d52c999c92363acc662a299a4bb8f06dfc74aeb59f6a51032e6631bf18740?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae7c5996cb1313f4a5be31521848a667b0d9d52c999c92363acc662a299a4bb8f06dfc74aeb59f6a51032e6631bf18740&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_2", "Checksum": "430cdc946d5905e37676ff3c93f53ea0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.02.2023 BA 2023 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Welche ideellen oder wirtschaftlichen\nInteressen durch die Bezeichnung des Betreibungsamtes verletzt sein sollen, legt er nicht\ndar. Damit ist auch eine Verletzung in den Namensrechten nicht nachgewiesen und es\nbesteht kein Grund für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten (vgl. BGE 120 III 60 E. 3).\nÜberhaupt beruht das Beharren des Beschwerdeführers auf einer bestimmten Schreibweise\nseines Namens nicht auf einem rechtlich schützenswerten Interesse, sondern offenbar auf\neiner ideologischen Weigerungshaltung, welche den Staat und seine Institutionen in Frage\nstellt.\n\n2. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss Art. 2 Abs. 1 SchKG müsse ein\nBetreibungsamt von einem Betreibungsbeamten geleitet werden. Dasselbe sei auch in § 3\nEG SchKG zu finden: \"Der Gemeinderat ernennt für seinen Betreibungskreis die\nBetreibungsbeamtin oder den Betreibungsbeamten und die Stellvertreterin oder den\nStellvertreter\". Ohne \"Betreibungsbeamte\" seien diese Vorgaben ganz offensichtlich nicht\nerfüllt, weshalb das Betreibungsamt Ägerital bereits deswegen als nicht handlungsfähig\nanzusehen sei. Der schwere Organisationsmangel sei nicht heilbar. Das Problem sei die\nVoraussetzung eines Betreibungsbeamten. Es gebe im Kanton Zug keine Beamten mehr,\nweder auf Stufe Kanton noch auf Stufe Gemeinden. Die Kantonsverfassung kenne noch\nBeamte, aber nur bei Wahl durch Volk oder Kantonsrat, mit regelmässigem Eid oder\nGelöbnis. Auch die Gemeindeordnungen von Oberägeri und Unterägeri würden keine\nSeite 4/7\n\nBeamten kennen. Es gebe nur noch Mitarbeitende. Die Ernennung von Ivo Twerenbold als\nLeiter des Betreibungsamtes im Sportelsystem enthalte keine Merkmale einer\nBeamtenstellung, keine Wahl und keine Amtsdauer, nicht einmal eine mit dem SchKG und\nEG SchKG konforme Bezeichnung. Dementsprechend seien alle sogenannten\nAmtshandlungen des Betreibungsamtes Ägerital als ungültig oder nichtig zu betrachten,\nunter anderem auch die Ausstellung des Zahlungsbefehls (vgl. act. 1 Rz 2).\n\n2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 SchKG besteht in jedem Betreibungskreis ein Betreibungsamt, das\nvom Betreibungsbeamten geleitet wird. Im Kanton Zug ernennt der Gemeinderat für seinen\nBetreibungskreis die Betreibungsbeamtin oder den Betreibungsbeamten und die\nStellvertreterin oder den Stellvertreter (§ 3 Abs. 1 EG SchKG [BGS 231.1]). Er orientiert die\nAufsichtsbehörde über diese Ernennungen (§ 3 Abs. 2 EG SchKG). Aufsichtsbehörde über\nSchuldbetreibung und Konkurs ist im Kanton Zug die II. Beschwerdeabteilung des\nObergerichts des Kantons Zug (§ 13 Abs. 1 EG SchKG i.V.m. § 21 Abs. 2 GOG [BGS 161.1]\nund § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Obergerichts [BGS 161.112]).\n\n2.2 Mit Vertrag über die Führung des Betreibungsamtes Ägerital vom 13. Dezember 2006 wurde\nIvo Twerenbold von den Einwohnergemeinden Oberägeri und Unterägeri beauftragt, das\nBetreibungsamt Ägerital auf eigene Rechnung und eigenes Risiko zu führen. Zuvor hatten\ndie beiden Gemeinden beschlossen, zusammen einen gemeinsamen Betreibungskreis unter\ndem Namen Betreibungsamt Ägerital zu bilden und die Führung des neuen,\nzusammengelegten Amtes Ivo Twerenbold zu übertragen. Diese Zusammenlegung wurde\nvon der Aufsichtsbehörde am 23. November 2006 genehmigt. Zudem wurde am 2. Februar\n2007 die Amtsübergabe vom bisherigen Betreibungsbeamten auf den neuen Amtsträger Ivo\nTwerenbold in Anwesenheit von Vertretern der Aufsichtsbehörde durchgeführt und in einem\nProtokoll festgehalten. Die Qualifikation von Ivo Twerenbold zur Leitung eines\nBetreibungsamtes ergab sich aus dem Diplom des Verbandes der Gemeindeammänner und\nBetreibungsbeamten des Kantons Zürich vom 27. Juni 2003, wonach Ivo Twerenbold die\nhöheren Fachkurse im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie in ausgewählten\nGebieten des Zivilrechts (ZGB und OR) während fünf Semestern besucht und die Semesterund Schlussprüfungen mit Erfolg bestanden hatte. Folglich ist Ivo Twerenbold\nordnungsgemäss als Betreibungsbeamter bestellt und kann als solcher Amtshandlungen des\nBetreibungsamtes Ägerital vornehmen, insbesondere Zahlungsbefehle ausstellen. Der vom\nBeschwerdeführer zitierte § 18 KV ist auf Betreibungsbeamtinnen und -beamte nicht\nanwendbar, da diese nicht vom Volk gewählt sind.\n\n"}