{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-02-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-2_2023-02-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_2_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae7c5996cb1313f4a5be31521848a667b0d9d52c999c92363acc662a299a4bb8f06dfc74aeb59f6a51032e6631bf18740?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae7c5996cb1313f4a5be31521848a667b0d9d52c999c92363acc662a299a4bb8f06dfc74aeb59f6a51032e6631bf18740&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_2", "Checksum": "430cdc946d5905e37676ff3c93f53ea0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.02.2023 BA 2023 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Die D.________ AG stellte beim Betreibungsamt Ägerital per eSchKG ein\nBetreibungsbegehren gegen A.________ B.________ C.________ (nachfolgend:\nBeschwerdeführer) für eine Forderung von CHF 3'339.40 zuzüglich 11.95 % Zins seit 20.\nDezember 2022. Als Grund der Forderung gab sie an: \"________\". Am 18. Januar 2023\nstellte das Betreibungsamt Ägerital dem Beschwerdeführer \"im Beisein von E.________\" den\nZahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ________ zu. Der Beschwerdeführer erhob\ngleichentags Rechtsvorschlag mit der Begründung \"falscher Name, falsche Person\"\n(act. 3/1).\n\n2. Mit Eingabe vom 22. Januar 2023 an die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des\nKantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs beantragte der\nBeschwerdeführer, der Zahlungsbefehl Nr. ________ des Betreibungsamtes Ägerital sei als\nnichtig bzw. ungültig zu erklären und die Betreibung sei aufzuheben. Zudem sei festzustellen,\ndass die Betreibungsämter im Kanton Zug aufgrund von Organisations- und anderen\nMängeln keine rechtwirksamen Handlungen mehr vornehmen dürfen. Alle Kosten seien von\nvornherein auf die Staatskasse zu nehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte der\nBeschwerdeführer, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nach Art. 36 SchKG zu\ngewähren (act. 1).\n\n3. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die amtlichen Akten wurden\nbeigezogen.\n\nErwägungen\n\n1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Schreibweise des Namens von Personen sei sehr\nentscheidend, weil es nur eine eindeutige Person geben könne. Er habe bei Erhalt des\nZahlungsbefehls festgestellt, dass dieser nicht an die amtliche Person \"C.________,\nA.________ B.________\" gerichtet sei. Wenn auch ähnlich geschrieben, liege hier\noffensichtlich eine Identitätsverwechslung vor, denn der Unterzeichner habe keine Prokura\nfür den/die Namen \"A.________ B.________ C.________ und/oder C.________ A.________\nB.________\". Es könne und müsse erwartet werden, dass Betreibungsämter den amtlichen\nNamen verwenden würden für den Schuldner, den Zahlungspflichtigen und den\nSendungsempfänger. Es gebe zwei korrekte Versionen: \"C.________, A.________\nB.________\" oder \"C.________ A.________ B.________\" [bei Letzterem stehen der\nNachname einerseits und die beiden Vornamen anderseits untereinander]. Jede\nalphanumerische Ableitung davon, inkl. Titelbezeichnung (Herr, Herrn, Frau und sämtliche\nHöflichkeitsanreden), gehöre nicht zum amtlichen Namen (vgl. act. 1 Rz 1).\n\n1.1 Das Betreibungsrecht regelt nicht in allgemeiner Weise, welche Angaben zur Person der\nParteien die einzelnen Aktenstücke haben müssen. Mit Bezug auf den Zahlungsbefehl\nbestimmt Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, dass der Name\nund der Wohnort des Schuldners anzugeben sind. Diese Angaben sind auch in den weiteren\nUrkunden wie Pfändungsankündigung usw. aufzuführen. Der Zweck besteht darin, den\nSchuldner eindeutig identifizieren zu können. Das Gesetz bestimmt nicht, was unter dem\nSeite 3/7\n\nNamen des Schuldners zu verstehen ist. Vom Zweck her muss damit die amtliche\nBezeichnung des Schuldners erfasst werden, soweit sie zu dessen Identifikation nötig ist.\nDer amtliche Name einer Person besteht aus ihrem Familiennamen und dem oder den\nVornamen. Vom Zweck her, die eindeutige Identifikation des Schuldners zu ermöglichen,\nbesteht allerdings keine Notwendigkeit, in den Betreibungsurkunden stets den amtlichen\nNamen vollständig unverändert zu verwenden. So werden beispielsweise häufig einzelne\nVornamen weggelassen, wenn eine Person mehrere Vornamen hat. Umgekehrt wird je nach\nNamen dieser für die Identifizierung einer Person, selbst zusammen mit dem Wohnort, nicht\nimmer genügen. Dann müssen die Ämter zur Unterscheidung auf weitere Angaben\nzurückgreifen. Welche weiteren Angaben zur Identifikation dienen, lässt sich nicht allgemein\nbestimmen, sondern hängt von der konkreten Verwechslungsgefahr ab (vgl. zum Ganzen:\nBGE 120 III 60 E. 2).\n\n1.2 Vorliegend hat das Betreibungsamt auf dem Zahlungsbefehl den Namen und die Adresse\ndes Schuldners wie folgt angegeben: \"C.________ A.________ B.________,\nF.________strasse G.________, H.________\" (vgl. act. 1/1 und 3/1). Mit diesen Angaben ist\nder Beschwerdeführer als Schuldner eindeutig identifiziert. Wenn der Nachname und die\nbeiden Vornamen durch ein Komma voneinander getrennt oder analog zum Pass und zur ID\nuntereinander, auf zwei verschiedenen Zeilen, aufgeführt würden, trüge dies nicht zu einer\nbesseren Kennzeichnung des Beschwerdeführers bei. Die Reihenfolge von Nachname und\nVorname(n) spielt bei gebräuchlichen und damit häufig vorkommenden Namen – wie hier –\nkeine entscheidende Rolle.\n\n"}