5. In Gutheissung der Beschwerde ist demnach die Rückweisungsverfügung des Betreibungsamtes Hünenberg vom 21. April 2023 samt Kostenrechnung (Tagebuch Nr. ________) aufzuheben. Das Betreibungsamt Hünenberg ist anzuweisen, das Betreibungsbegehren der Beschwerdeführerin gegen B.________, Inhaber des Einzelunternehmens D.________, ________, vom 20. April 2023 entgegenzunehmen. 6. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Seite 5/5 Urteilsspruch