Damit eine Geschäftsniederlassung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 ZPO vorliegt, ist kein Warenlager und keine Produktionsstätte erforderlich. Das Büro in Hünenberg verfügt über eine eigene geschäftliche Leitung und eine gewisse Selbständigkeit. Unbestrittenermassen werden sämtliche administrativen Belange, mithin alle täglichen Arbeiten, um das Unternehmen am Laufen zu halten, über das Einzelunternehmen des Schuldners in Hünenberg abwickelt. Dementsprechend ist das Einzelunternehmen des Schuldners als Geschäftsniederlassung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 SchKG zu qualifizieren.