stellung von Personal, das Führen einer Praxis, Werkstatt oder Fabrik gehören. Verkaufsbüros genügen für die Annahme einer Geschäftsniederlassung. Unerheblich für die Qualifikation als Geschäftsniederlassung ist der Handelsregistereintrag, die Art und der Umfang der Geschäftstätigkeit, die persönliche Anwesenheit des Schuldners in der Schweiz sowie die Tatsache, ob es sich um eine Hauptniederlassung oder bloss um eine Filiale handelt (Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 3. A. 2018, Rn 347).