Die Tätigkeit der Leistungseinheit soll nicht nur vorübergehender Art sein, wobei sich der Schuldner gewisser menschlicher und anderer Ressourcen bedient (Jeanneret/Strub, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 50 N 5 m.H.). Wie die Zweigniederlassung bedingt auch die Geschäftsniederlassung eine eigene Betriebsleitung und eine gewisse Selbständigkeit, wozu die Führung der Geschäfte durch einen ständigen Vertreter, das Unterhalten von Geschäftsräumen, die An- Seite 4/5