3.2 Der herrschenden Meinung ist der Vorzug zu geben. Somit handelt es sich bei der Geschäftsniederlassung um eine private Leistungseinheit, die in der Schweiz Sachgüter oder Dienstleistungen für Dritte gegen Entgelt produziert (vgl. Schmid, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 50 SchKG N 9; Staehelin, Die internationale Zuständigkeit der Schweiz im Schuld- betreibungs- und Konkursrecht, in: AJP 1995 S. 273). Die Tätigkeit der Leistungseinheit soll nicht nur vorübergehender Art sein, wobei sich der Schuldner gewisser menschlicher und anderer Ressourcen bedient (Jeanneret/Strub, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, Art.