Nach herrschender Meinung, welcher sich auch das Bundesgericht anschliesst, geht der Begriff der Geschäftsniederlassung über den Begriff der Zweigniederlassung hinaus. Das Bundesgericht hat den Begriff der Geschäftsniederlassung bislang nicht definiert, in BGE 114 III 6 E. 1d = Pra 77 (1988) Nr. 206 S. 771 f. aber entschieden, dass die beiden Begriffe Zweigniederlassung und Geschäftsniederlassung nicht identisch sind und für das Vorliegen einer Geschäftsniederlassung ein Handelsregistereintrag nicht nötig ist (vgl. Kälin, Der Niederlassungskonkurs, in: ZZZ 2014/2015 S. 190 m.H.).