3. Der Schuldner ist grundsätzlich an seinem Wohnsitz zu betreiben (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Bei einem Schuldner mit festem Wohnsitz im Ausland ist die Betreibung in der Schweiz grundsätzlich ausgeschlossen; vorbehalten bleiben die besonderen Betreibungsorte gemäss Art. 50-54 SchKG (Urteil des Bundesgerichts 5A_284/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 2.1). Nach Art. 50 Abs. 1 SchKG können im Ausland wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitz derselben betrieben werden.