2. Die Beschwerdeführerin rügt, entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes Hünenberg sei vorliegend klar eine unter Art. 50 Abs. 1 SchKG fallende Konstellation gegeben. Der Schuldner habe zwar keinen Wohnsitz in der Schweiz, betreibe hier aber eine Einzelfirma mit Sitz in Hünenberg. Dass der Schuldner nicht nur in der Schweiz, sondern weltweit Dienstleistungen erbringe, vermöge nichts an der Relevanz und Anwendbarkeit von Art. 50 Abs. 1 SchKG zu ändern. Ebenso wenig falle ins Gewicht, dass der Schuldner in Hünenberg kein Ersatzteillager (Warenlager) führe und keine eigentliche Produktionsstätte betreibe.