Diverse weitere Betreibungsämter, unter anderem auch das Betreibungsamt Zürich 1, würden die Meinung des Betreibungsamtes Hünenberg teilen. Das Betreibungsbegehren der Beschwerdeführerin würde nur entgegengenommen, wenn der Schuldner mit dem Spezialdomizil gemäss Art. 50 Abs. 2 SchKG einverstanden wäre (vgl. act. 1/1). Seite 3/5