und keine Fabrik etc. Sein einziger Bezug sei die administrative Führung der Firma. Diese Angaben seien vom Prokuristen am Amtsschalter in Hünenberg mündlich bestätigt worden. Nach erneuter Überprüfung seien die Voraussetzungen für eine Spezialbetreibung nach Art. 50 Abs. 1 SchKG nicht gegeben. Für detaillierte Ausführungen werde auf die E-Mail vom 14. März 2023 verwiesen. Diverse weitere Betreibungsämter, unter anderem auch das Betreibungsamt Zürich 1, würden die Meinung des Betreibungsamtes Hünenberg teilen.