1. Das Betreibungsamt Hünenberg wies das Betreibungsbegehren mit der Begründung zurück, der Schuldner wohne in Deutschland, wobei seine Adresse nicht bekannt sei. Er sei auf das Reparieren von ________ spezialisiert und gehe dieser Tätigkeit weltweit nach. Wenn er nicht gerade weltweit unterwegs sei, wohne er in Deutschland. An der Domiziladresse in der Schweiz [gemeint: ________, ________] werde lediglich das Büro durch den Prokuristen C.________ geführt. Der Schuldner selbst wohne nie in der Schweiz und habe hier auch kein Ersatzteillager für seine ________ und keine Fabrik etc.