{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-07-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-29_2023-07-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_29_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa9242c16141624d095ce8d4ff1bf1a9cd50f3586e2cb0cd0df6d93de99fe589ee4d4cfd096e1721da4bf1307f60030953?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa9242c16141624d095ce8d4ff1bf1a9cd50f3586e2cb0cd0df6d93de99fe589ee4d4cfd096e1721da4bf1307f60030953&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_29", "Checksum": "236e4926358ab2a5b1d1d41f0c6ee014"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 19.07.2023 BA 2023 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Nach herrschender Meinung, welcher sich\nauch das Bundesgericht anschliesst, geht der Begriff der Geschäftsniederlassung über den\nBegriff der Zweigniederlassung hinaus. Das Bundesgericht hat den Begriff der Geschäftsniederlassung bislang nicht definiert, in BGE 114 III 6 E. 1d = Pra 77 (1988) Nr. 206 S. 771 f.\naber entschieden, dass die beiden Begriffe Zweigniederlassung und Geschäftsniederlassung\nnicht identisch sind und für das Vorliegen einer Geschäftsniederlassung ein Handelsregistereintrag nicht nötig ist (vgl. Kälin, Der Niederlassungskonkurs, in: ZZZ 2014/2015 S. 190\nm.H.).\n\n3.2 Der herrschenden Meinung ist der Vorzug zu geben. Somit handelt es sich bei der Geschäftsniederlassung um eine private Leistungseinheit, die in der Schweiz Sachgüter oder\nDienstleistungen für Dritte gegen Entgelt produziert (vgl. Schmid, Basler Kommentar, 3. A.\n2021, Art. 50 SchKG N 9; Staehelin, Die internationale Zuständigkeit der Schweiz im Schuld-\nbetreibungs- und Konkursrecht, in: AJP 1995 S. 273). Die Tätigkeit der Leistungseinheit soll\nnicht nur vorübergehender Art sein, wobei sich der Schuldner gewisser menschlicher und\nanderer Ressourcen bedient (Jeanneret/Strub, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG,\n2. A. 2014, Art. 50 N 5 m.H.). Wie die Zweigniederlassung bedingt auch die Geschäftsniederlassung eine eigene Betriebsleitung und eine gewisse Selbständigkeit, wozu die Führung der\nGeschäfte durch einen ständigen Vertreter, das Unterhalten von Geschäftsräumen, die An-\nSeite 4/5\n\nstellung von Personal, das Führen einer Praxis, Werkstatt oder Fabrik gehören. Verkaufsbüros genügen für die Annahme einer Geschäftsniederlassung. Unerheblich für die Qualifikation als Geschäftsniederlassung ist der Handelsregistereintrag, die Art und der Umfang der\nGeschäftstätigkeit, die persönliche Anwesenheit des Schuldners in der Schweiz sowie die\nTatsache, ob es sich um eine Hauptniederlassung oder bloss um eine Filiale handelt (Kren\nKostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 3. A. 2018, Rn 347).\n\n4. Bei Anwendung der genannten Kriterien auf den vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen\nfür einen Betreibungsort am Domizil der Geschäftsniederlassung nach Art. 50 Abs. 1 SchKG\naus nachfolgenden Gründen erfüllt:\n\nDas Einzelunternehmen des Schuldners ist im Handelsregister eingetragen. Sein Sitz befindet sich in Hünenberg an der Domiziladresse \"________, ________\". Das Einzelunternehmen bezweckt das Erbringen von technischen Dienstleistungen für die Glasindustrie, die\nVermittlung von Geschäften aller Art sowie den Handel mit Waren aller Art\n(vgl. www.zefix.ch). Der als Prokurist eingetragene C.________ gab gegenüber dem Betreibungsamt an, der Schuldner sei spezialisiert auf die Reparatur von ________. Er arbeite\nweltweit. In der Schweiz werde an der Domiziladresse lediglich das Büro durch den Prokuristen geführt. Der Schuldner selbst wohne nie in der Schweiz, habe in der Schweiz auch kein\nErsatzteillager für seine ________ und keine Fabrik etc. Sein einziger Bezug sei die administrative Führung der Firma (vgl. act. 1/1).\n\nAufgrund dieser Angaben steht fest, dass sich die geschäftliche Leitung des Einzelunternehmens des Schuldners am Sitz in Hünenberg befindet. Von hier aus werden die Geschäfte\ndes Unternehmens geführt (\"administrative Führung\"), entweder vom Inhaber B.________\noder – bei dessen Abwesenheit – vom Prokuristen C.________. Daraus folgt, dass in\nHünenberg eine Geschäftsniederlassung besteht. Daran vermag nichts zu ändern, dass der\nSchuldner in Hünenberg kein Ersatzteillager führt und keine eigentliche Produktionsstätte betreibt. Damit eine Geschäftsniederlassung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 ZPO vorliegt, ist kein\nWarenlager und keine Produktionsstätte erforderlich. Das Büro in Hünenberg verfügt über\neine eigene geschäftliche Leitung und eine gewisse Selbständigkeit. Unbestrittenermassen\nwerden sämtliche administrativen Belange, mithin alle täglichen Arbeiten, um das Unternehmen am Laufen zu halten, über das Einzelunternehmen des Schuldners in Hünenberg abwickelt. Dementsprechend ist das Einzelunternehmen des Schuldners als Geschäftsniederlassung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 SchKG zu qualifizieren.\n\n5. In Gutheissung der Beschwerde ist demnach die Rückweisungsverfügung des Betreibungsamtes Hünenberg vom 21. April 2023 samt Kostenrechnung (Tagebuch Nr. ________) aufzuheben. Das Betreibungsamt Hünenberg ist anzuweisen, das Betreibungsbegehren der Beschwerdeführerin gegen B.________, Inhaber des Einzelunternehmens D.________,\n________, vom 20. April 2023 entgegenzunehmen.\n\n6. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\nkostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten\n(Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nSeite 5/5\n\nUrteilsspruch\n\n"}