{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-07-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-29_2023-07-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_29_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa9242c16141624d095ce8d4ff1bf1a9cd50f3586e2cb0cd0df6d93de99fe589ee4d4cfd096e1721da4bf1307f60030953?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa9242c16141624d095ce8d4ff1bf1a9cd50f3586e2cb0cd0df6d93de99fe589ee4d4cfd096e1721da4bf1307f60030953&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_29", "Checksum": "236e4926358ab2a5b1d1d41f0c6ee014"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 19.07.2023 BA 2023 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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April 2023 reichte die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Betreibungsamt Hünenberg ein Betreibungsbegehren gemäss Art. 50 SchKG gegen \"B.________,\n________, ________\" ein.\n\n2. Mit Verfügung vom 21. April 2023 wies das Betreibungsamt Hünenberg das Betreibungsbegehren zurück.\n\n3. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Mai 2023 Beschwerde bei der\nII. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung\nund Konkurs ein und stellte folgende Anträge:\n\n1. Der Entscheid des Betreibungsamtes Hünenberg vom 21. April 2021 betreffend Rückweisung\ndes Betreibungsbegehrens der Beschwerdeführerin vom 20. April 2023 gegen B.________,\n________, ________, sei aufzuheben.\n\n2. Das Betreibungsamts Hünenberg sei anzuweisen, auf das Betreibungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 21. April 2023 gegen den Schuldner B.________ (Referenz ________) einzutreten\nund dieses im Sinne des Gesetzes zu bearbeiten.\n\n3. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Betreibungsamtes Hünenberg.\n\n4. In der Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2023 beantragte das Betreibungsamt Hünenberg die\nAbweisung der Beschwerde.\n\n5. Der Schuldner reichte keine Vernehmlassung ein.\n\nErwägungen\n\n1. Das Betreibungsamt Hünenberg wies das Betreibungsbegehren mit der Begründung zurück,\nder Schuldner wohne in Deutschland, wobei seine Adresse nicht bekannt sei. Er sei auf das\nReparieren von ________ spezialisiert und gehe dieser Tätigkeit weltweit nach. Wenn er\nnicht gerade weltweit unterwegs sei, wohne er in Deutschland. An der Domiziladresse in der\nSchweiz [gemeint: ________, ________] werde lediglich das Büro durch den Prokuristen\nC.________ geführt. Der Schuldner selbst wohne nie in der Schweiz und habe hier auch kein\nErsatzteillager für seine ________ und keine Fabrik etc. Sein einziger Bezug sei die administrative Führung der Firma. Diese Angaben seien vom Prokuristen am Amtsschalter in Hünenberg mündlich bestätigt worden. Nach erneuter Überprüfung seien die Voraussetzungen\nfür eine Spezialbetreibung nach Art. 50 Abs. 1 SchKG nicht gegeben. Für detaillierte Ausführungen werde auf die E-Mail vom 14. März 2023 verwiesen. Diverse weitere Betreibungsämter, unter anderem auch das Betreibungsamt Zürich 1, würden die Meinung des Betreibungsamtes Hünenberg teilen. Das Betreibungsbegehren der Beschwerdeführerin würde nur\nentgegengenommen, wenn der Schuldner mit dem Spezialdomizil gemäss Art. 50 Abs. 2\nSchKG einverstanden wäre (vgl. act. 1/1).\nSeite 3/5\n\n2. Die Beschwerdeführerin rügt, entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes Hünenberg sei\nvorliegend klar eine unter Art. 50 Abs. 1 SchKG fallende Konstellation gegeben. Der Schuldner habe zwar keinen Wohnsitz in der Schweiz, betreibe hier aber eine Einzelfirma mit Sitz in\nHünenberg. Dass der Schuldner nicht nur in der Schweiz, sondern weltweit Dienstleistungen\nerbringe, vermöge nichts an der Relevanz und Anwendbarkeit von Art. 50 Abs. 1 SchKG zu\nändern. Ebenso wenig falle ins Gewicht, dass der Schuldner in Hünenberg kein Ersatzteillager (Warenlager) führe und keine eigentliche Produktionsstätte betreibe. Da der Schuldner\noffensichtlich hauptsächlich Reparaturarbeiten an ________ vor Ort ausführe, dürfte eine\nProduktionsstätte bzw. ein umfangreiches Ersatzteillager auch entbehrlich sein. Es sei zu\nvermuten, dass der Schuldner von Fall zu Fall die konkret notwendigen Ersatzteile jeweils\nbeim Hersteller bestelle. Offensichtlich befinde sich aber in Hünenberg die administrative\nZentrale der Einzelfirma des Schuldners und sei die Einzelfirma hier auch im Handelsregister\neingetragen. Weiter würden die Geschäfte und administrativen Aufgaben der Einzelfirma offensichtlich von Hünenberg aus – bei Abwesenheit des Inhabers B.________ vom Prokuristen C.________ – geführt und verrichtet (vgl. act. 1).\n\n3. Der Schuldner ist grundsätzlich an seinem Wohnsitz zu betreiben (Art. 46 Abs. 1 SchKG).\nBei einem Schuldner mit festem Wohnsitz im Ausland ist die Betreibung in der Schweiz\ngrundsätzlich ausgeschlossen; vorbehalten bleiben die besonderen Betreibungsorte gemäss\nArt. 50-54 SchKG (Urteil des Bundesgerichts 5A_284/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 2.1).\nNach Art. 50 Abs. 1 SchKG können im Ausland wohnende Schuldner, welche in der Schweiz\neine Geschäftsniederlassung besitzen, für die auf Rechnung der letztern eingegangenen\nVerbindlichkeiten am Sitz derselben betrieben werden.\n\n"}