 die Beschwerde somit unbegründet und daher abzuweisen ist;  das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde gemäss Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos ist, ergeht folgendes Urteil 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.