 dies aber nichts daran ändert, dass die Beschwerdeführerin weiterhin betreibungsfähig ist und somit die gegen sie gerichtete Betreibung weitergeführt werden kann;  die Beschwerdeführerin sodann geltend macht, sie habe im Kanton Zug keinen Firmensitz mehr;  für diese Behauptung keine Belege vorliegen und gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Zug sich der Sitz der Gesellschaft weiterhin in Zug befindet, weshalb das Betreibungsamt Zug für die Ausstellung der Konkursandrohung zuständig war; Seite 3/4