 das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Januar 2023 auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der B.________ nicht eintrat (act. 3/4/2) und dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist (act. 3/5);  die Beschwerdeführerin gemäss Tagebuch-Eintrag im Handelsregister des Kantons Zug vom tt.mm. 2022 ihren Sitz von Basel nach Zug verlegte;  die B.________ am 18. Januar 2023 beim Betreibungsamt Zug in der Betreibung Nr. D.________ (vorher Nr. C.________ des Betreibungsamtes Basel-Stadt) das Fortsetzungsbegehren stellte (act. 3/2);