{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-05-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-28_2023-05-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_28_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaafd05fe06875646fe4c4939a4436f10c17ee500c03a21190af927f9328eb14502995a017963775384d3160b9e206d0e62?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaafd05fe06875646fe4c4939a4436f10c17ee500c03a21190af927f9328eb14502995a017963775384d3160b9e206d0e62&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_28", "Checksum": "a956050ab540cf24ce94692ad4feac9f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 09.05.2023 BA 2023 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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C.________ gegen die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Zahlungsbefehl ausstellte (act. 3/3);\n\n der Zahlungsbefehl am 7. Juli 2022 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde und diese gleichentags Rechtsvorschlag erhob;\n\n die B.________ mit Verfügung vom 30. November 2022 die Beschwerdeführerin gestützt auf\nArt. 60 Abs. 2bis BVG verpflichtete, ihr CHF 9‘684.18 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf\nCHF 9‘524.18 seit 30. Juni 2022 sowie CHF 150.00 Gebühren und CHF 121.68 aufgelaufenen Verzugszins zu bezahlen, und zudem den Rechtsvorschlag in der obgenannten Betreibung im Betrag von CHF 9'955.86 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf CHF 9'524.18 seit\n30. Juni 2022 aufhob (act. 3/4/1);\n\n das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Januar 2023 auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der B.________ nicht eintrat (act. 3/4/2) und dieses\nUrteil in Rechtskraft erwachsen ist (act. 3/5);\n\n die Beschwerdeführerin gemäss Tagebuch-Eintrag im Handelsregister des Kantons Zug vom\ntt.mm. 2022 ihren Sitz von Basel nach Zug verlegte;\n\n die B.________ am 18. Januar 2023 beim Betreibungsamt Zug in der Betreibung\nNr. D.________ (vorher Nr. C.________ des Betreibungsamtes Basel-Stadt) das Fortsetzungsbegehren stellte (act. 3/2);\n\n gestützt darauf das Betreibungsamt Zug am 26. April 2023 der Beschwerdeführerin die Konkursandrohung zustellte;\n\n die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 30. April 2023 beim Obergericht Zug Beschwerde einreichte;\n\n die Beschwerdeführerin zur Begründung zunächst vorbringt, die Gesellschaft sei aufgelöst;\n\n gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zug die Beschwerdeführerin an der\nGesellschafterversammlung von 13. April 2023 tatsächlich ihre Auflösung beschlossen hat;\n\n dies aber nichts daran ändert, dass die Beschwerdeführerin weiterhin betreibungsfähig ist\nund somit die gegen sie gerichtete Betreibung weitergeführt werden kann;\n\n die Beschwerdeführerin sodann geltend macht, sie habe im Kanton Zug keinen Firmensitz\nmehr;\n\n für diese Behauptung keine Belege vorliegen und gemäss Eintrag im Handelsregister des\nKantons Zug sich der Sitz der Gesellschaft weiterhin in Zug befindet, weshalb das Betreibungsamt Zug für die Ausstellung der Konkursandrohung zuständig war;\nSeite 3/4\n\n die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, sie habe keine Mitarbeiter mehr beschäftigt und keine Schuldanerkennung unterzeichnet und die B.________ könne sich nicht auf\nein Urteil berufen;\n\n all diese Einwände jedoch den materiellrechtlichen Bestand der Forderung betreffen;\n\n solche Einreden in der Beschwerde gegen eine Konkursandrohung nicht erhoben werden\nkönnen, sondern dem Schuldner hierfür vielmehr der Weg von Art. 85 SchKG und Art. 85a\nSchKG offensteht (Markus, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 160 SchKG N 6 mit Hinweis\nu.a. auf das Urteil des Bundesgerichts 7B.58/2006 vom 1. Mai 2006, E. 2.1);\n\n die Beschwerde somit unbegründet und daher abzuweisen ist;\n\n das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde gemäss Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG\ngrundsätzlich kostenlos ist,\n\nergeht folgendes\n\nUrteil\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\nSeite 4/4\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerin\n- Betreibungsamt Zug\n- B.________, ________\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}