Entsprechend lässt sich nicht feststellen, ob bezüglich des Zuschlags der Marke D.________ überhaupt eine rechtzeitig erhobene Beschwerde vorliegt. Diese Frage kann indes offenbleiben. Selbst wenn die Beschwerde bezüglich der Marke D.________ nicht verspätet wäre, müsste sie abgewiesen werden. Die Regeln für die Versteigerung auf der Steigerungsplattform eGant des Konkursamtes Zug sind weder "irreführend" noch "nicht ausreichend transparent", sondern übersichtlich und verständlich. Der Ablauf auch dieser Versteigerung ist nicht zu beanstanden. Das für die Marke C.________ Gesagte gilt analog für die Marke D.________.