2.2.7 Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer die Auktion der Marke D.________ erstmals in seiner Eingabe vom 27. April 2023 angefochten hat. Die 10-tägige-Beschwerdefrist gegen die Versteigerung vom 11. April 2023 wurde am Tag nach den Osterbetreibungsferien (vgl. Art. 56 Ziff. 2 SchKG), d.h. am 17. April 2023, ausgelöst und endete somit am 27. April 2023. Die Eingabe vom 27. April 2023 wurde lediglich per A-Post versandt. Der Poststempel auf dem Couvert ist unleserlich. Entsprechend lässt sich nicht feststellen, ob bezüglich des Zuschlags der Marke D.________ überhaupt eine rechtzeitig erhobene Beschwerde vorliegt.