2.2.3 Es gibt keine gesetzliche Pflicht, eine Steigerungsplattform mehrsprachig zu führen. Gemäss § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (GOG; BGS 161.1) ist die Verfahrenssprache im Kanton Zug Deutsch. Für den Beschwerdeführer war ohne weiteres ersichtlich, dass die Plattform einzig in Deutsch geführt wird, hat er sich doch, wie dargelegt, auf der Plattform registriert und sich damit einverstanden erklärt, auf einer Plattform mitzubieten, die ausschliesslich in deutscher Sprache geführt wird.