2.2.1 Die Festlegung des Zeitpunktes der Steigerung liegt im Ermessen der Konkursverwaltung. Dasselbe gilt – ausser bei Grundstücken – für den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung (vgl. Bürgi, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 257 SchKG N 2). Eine gesetzliche Mitteilungspflicht eines anstehenden Verkaufs von Aktiven an ehemalige Organe der konkursiten Gesellschaft besteht nicht.