Die Anfechtung des Zuschlags wegen Willensmängeln hat ebenfalls auf dem Weg der Beschwerde zu erfolgen. Rechtsfolge einer erfolgreichen Anfechtung oder der Nichtigkeit ist die Rückerstattung des Zuschlagpreises sowie die Rückgabe des zugeschlagenen Vermögenswertes durch den Ersteigerer (vgl. Roth, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 132a SchKG N 9 und N 13 ff.). 2.2 Die vom Konkursamt Zug am 11. April 2023 durchgeführte Versteigerung der Marke C.________ ist aus nachfolgenden Gründen nicht zu beanstanden: