Wegen Verfahrensmangels gesetzeswidrig ist daher eine ungenügende Bekanntmachung der Steigerung, ferner unrichtige Angaben über Ort und Zeit der Steigerung in der Bekanntmachung oder zweideutige Zeitangaben über den Beginn der öffentlichen Versteigerung. Im Weiteren stellt die Missachtung des Deckungsprinzips eines Gesetzeswidrigkeit dar. Die Anfechtung des Zuschlags wegen Willensmängeln hat ebenfalls auf dem Weg der Beschwerde zu erfolgen.