17 Abs. 1 SchKG Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit gerügt werden. Eine Gesetzesverletzung liegt bei rechts- und sittenwidriger Einwirkung auf den Steigerungserfolg vor. Eine Gesetzeswidrigkeit liegt auch bei Verletzung von Verfahrensvorschriften wie z.B. solcher betreffend die Publikation oder den Steigerungsaufruf vor. Wegen Verfahrensmangels gesetzeswidrig ist daher eine ungenügende Bekanntmachung der Steigerung, ferner unrichtige Angaben über Ort und Zeit der Steigerung in der Bekanntmachung oder zweideutige Zeitangaben über den Beginn der öffentlichen Versteigerung.