1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei weder vom Konkursamt Zug noch vom Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum über den Verkauf der Marke C.________ informiert worden. Weiter sei die eGant nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden. Die Internetseite sei ausschliesslich in deutscher Sprache verfasst gewesen, habe keine Erläuterungen zu den Funktionalitäten und dem reibungslosen Ablauf der Versteigerung sowie keinen Link zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten. Die automatischen Nachrichten an die Bieter seien irreführend gewesen.