{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-06-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-26_2023-06-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_26_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa15327678a54ad0e8f08fec98d11ea73abdb70e6730da6e5c8f570aa2b3196660ebf197145bae3950b18dee558bc0039a?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa15327678a54ad0e8f08fec98d11ea73abdb70e6730da6e5c8f570aa2b3196660ebf197145bae3950b18dee558bc0039a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_26", "Checksum": "5d41908ebe9f4a05f1db2ee1a717ccc9"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["BA 2023 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.06.2023 BA 2023 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versteigerung | Konkursamt"}], "ScrapyJob": "446973/80/179", "Zeit UTC": "25.02.2026 03:44:56", "Checksum": "1ef9d984c98ffbf829a30d3a3e9ae470", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.06.2023 BA 2023 26\nRegeste:\nVersteigerung | Konkursamt\n\n2.2.7 Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer die Auktion der Marke D.________ erstmals\nin seiner Eingabe vom 27. April 2023 angefochten hat. Die 10-tägige-Beschwerdefrist gegen\ndie Versteigerung vom 11. April 2023 wurde am Tag nach den Osterbetreibungsferien (vgl.\nArt. 56 Ziff. 2 SchKG), d.h. am 17. April 2023, ausgelöst und endete somit am 27. April 2023.\nDie Eingabe vom 27. April 2023 wurde lediglich per A-Post versandt. Der Poststempel auf\ndem Couvert ist unleserlich. Entsprechend lässt sich nicht feststellen, ob bezüglich des Zuschlags der Marke D.________ überhaupt eine rechtzeitig erhobene Beschwerde vorliegt.\nDiese Frage kann indes offenbleiben. Selbst wenn die Beschwerde bezüglich der Marke\nD.________ nicht verspätet wäre, müsste sie abgewiesen werden. Die Regeln für die Versteigerung auf der Steigerungsplattform eGant des Konkursamtes Zug sind weder \"irreführend\" noch \"nicht ausreichend transparent\", sondern übersichtlich und verständlich. Der\nAblauf auch dieser Versteigerung ist nicht zu beanstanden. Das für die Marke C.________\nGesagte gilt analog für die Marke D.________.\n\n3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen.\n\nDas Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\ngrundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV\nSchKG).\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\nSeite 6/6\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführer\n- Konkursamt Zug\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}