{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-06-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-26_2023-06-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_26_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa15327678a54ad0e8f08fec98d11ea73abdb70e6730da6e5c8f570aa2b3196660ebf197145bae3950b18dee558bc0039a?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa15327678a54ad0e8f08fec98d11ea73abdb70e6730da6e5c8f570aa2b3196660ebf197145bae3950b18dee558bc0039a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_26", "Checksum": "5d41908ebe9f4a05f1db2ee1a717ccc9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.06.2023 BA 2023 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versteigerung | Konkursamt"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:50:26", "Checksum": "f24e42e8b54fef6bb26d14155e961ade", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.06.2023 BA 2023 26\nRegeste:\nVersteigerung | Konkursamt\n\n2.2.1 Die Festlegung des Zeitpunktes der Steigerung liegt im Ermessen der Konkursverwaltung.\nDasselbe gilt – ausser bei Grundstücken – für den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung (vgl. Bürgi, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 257 SchKG N 2). Eine gesetzliche Mitteilungspflicht eines anstehenden Verkaufs von Aktiven an ehemalige Organe der konkursiten\nGesellschaft besteht nicht.\n\n2.2.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: \"AGB\") des Konkursamtes Zug für die\neGant sehen vor, dass sich derjenige, der an den Auktionen auf der Plattform eGant des\nKonkursamtes Zug mitbieten will, sich zuvor online registrieren und die gültigen AGB akzeptieren muss. Nutzerinnen und Nutzer, die an einer Auktion mietbieten, erklären mit der Abgabe eines Gebots über den Kaufgegenstand genügend im Bilde zu sein. Der Vermögenswert\nwird ohne Garantie, wie auf dem Foto gesehen, verkauft. Jede Gewährleistung am Vermögenswert wird wegbedungen, insbesondere sind Wandelung und Minderung ausgeschlossen. Die Abgabe eines Gebots stellt eine verbindliche Kaufofferte dar. Jede Bieterin und jeder Bieter ist so lange an ihr bzw. sein Gebot gebunden, bis ein höheres Gebot abgegeben\nwird. Die Abänderung oder Rücknahme eines Gebotes ist nicht möglich. Bieterinnen und Bieter werden bei Eingang eines höheren Gebots durch E-Mail und auf Wunsch zusätzlich per\nSMS informiert. Die Dauer der Auktion ist grundsätzlich auf einen durch das Konkursamt Zug\nbestimmten Zeitraum beschränkt. Das festgelegte Ende der Versteigerung wird angezeigt.\nErfolgt innerhalb der letzten fünf Minuten vor dem festgelegten Ende ein höheres Gebot, verlängert sich das Ende der Auktion um zehn Minuten. Die Auktion dauert in der Folge so lan-\nSeite 4/6\n\nge, bis das höchste Gebot mindestens zehn Minuten besteht. Es gilt die auf der Website angezeigte Uhrzeit. Mit dem Ende der Auktion kommt der Kaufvertrag über den ersteigerten\nVermögenswert zustande. Das Konkursamt Zug kann nicht haftbar gemacht werden, sollte\nein Gebot durch technische Probleme nicht registriert oder akzeptiert werden. Das gilt auch\nfür den Fall, dass E-Mails oder SMS-Meldungen zu spät oder gar nicht zugestellt werden.\n\nDa sich der Beschwerdeführer registriert hat, hat er auch die AGB des Konkursamtes Zug\nakzeptiert.\n\n2.2.3 Es gibt keine gesetzliche Pflicht, eine Steigerungsplattform mehrsprachig zu führen. Gemäss\n§ 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (GOG; BGS\n161.1) ist die Verfahrenssprache im Kanton Zug Deutsch. Für den Beschwerdeführer war\nohne weiteres ersichtlich, dass die Plattform einzig in Deutsch geführt wird, hat er sich doch,\nwie dargelegt, auf der Plattform registriert und sich damit einverstanden erklärt, auf einer\nPlattform mitzubieten, die ausschliesslich in deutscher Sprache geführt wird.\n\n2.2.4 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die automatischen Nachrichten auf der Steigerungsplattform an die Bieter seien irreführend. Er verweist auf die E-Mails vom 11. April 2023,\n07:18 Uhr und 07:19 Uhr, sowie auf die SMS-Nachrichten vom 30. März 2023 und 11. April\n2023, 07:18 Uhr.\n\nAus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 11. April 2023, um 07:18 Uhr,\nfolgende SMS erhielt: \"Sie wurden bei der Auktion 'Marke C.________ überboten\" (act. 5/1).\nAm 11. April 2023, 07:18 Uhr sowie um 07:19 Uhr, ging beim Beschwerdeführer zudem folgende E-Mail ein: \"Ihr Gebot von CHF 1 bei der Auktion 'Marke C.________ wurde überboten, das neue Höchstangebot liegt nun bei CHF 2\" (vgl. act. 5/2 und 5/3). Wie dem Steigerungsprotokoll zu entnehmen ist, gab der Beschwerdeführer kurz vor Ende der Versteigerung, um 21:53:22, ein Angebot von CHF 3.00 ab. Dieses war zuvor schon vom zweiten Bieter automatisch auf CHF 3.00 erhöht worden. Auch nach Eingang der E-Mails bot der Beschwerdeführer mehrmals weiter (um 21:53:31 Uhr erhöhte er auf CHF 4.00, um 21:53:49\nUhr auf CHF 5.00, um 21:54:13 auf CHF 10.00, um 21:59:26 auf CHF 11.00 um 22:03:43 auf\nCHF 12.00 und um 22:09:09 auf CHF 13.00), obwohl keine automatische Mitteilung mehr an\nihn erfolgte (vgl. act. 4/2). Es hätte dem Beschwerdeführer freigestanden, ein automatisches\nHöherangebot abzugeben. Von dieser Möglichkeit hat er indes keinen Gebrauch gemacht.\n\n2.2.5 Weiter stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, ein automatisches Bieten verhindere, dass der Stand der Auktion ersichtlich sei.\n\nDem kann nicht gefolgt werden. Wie aus dem Steigerungsprotokoll hervorgeht, ist auch bei\neinem automatischen Gebot aufgrund des Symbols beim Bieternamen und der Position zuoberst im Angebotsverlaufs stets ersichtlich, wer das aktuelle Höchstangebot hält (vgl.\nact. 4/2). Das im automatischen Bietangebot enthaltene Höchstangebot wird nicht offengelegt. Es ist einzig ersichtlich, wer mehr bietet (vgl. act. 4 S. 3). Eine entsprechende Darstellung des automatischen Höherangebots findet sich auch bei anderen Steigerungsplattformen\n(vgl. act. 6/3).\nSeite 5/6\n\n2.2.6 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Steigerungsplattform eGant des Konkursamtes Zug\nweder \"irreführend\" noch \"nicht ausreichend transparent\" ist. Folglich besteht kein Anlass, die\nVersteigerung der Marke C.________ zu wiederholen.\n\n"}