{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-06-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-26_2023-06-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_26_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa15327678a54ad0e8f08fec98d11ea73abdb70e6730da6e5c8f570aa2b3196660ebf197145bae3950b18dee558bc0039a?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa15327678a54ad0e8f08fec98d11ea73abdb70e6730da6e5c8f570aa2b3196660ebf197145bae3950b18dee558bc0039a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_26", "Checksum": "5d41908ebe9f4a05f1db2ee1a717ccc9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.06.2023 BA 2023 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Januar 2023 löste der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die\nB.________ GmbH gemäss Art. 731b OR auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Die Auflösung erfolgte gestützt auf einen Organisationsmangel, der aufgrund der Löschung von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister entstanden war (Verfahren ES 2022\n866).\n\n2. Die B.________ GmbH war Inhaberin der Marke C.________. Das Konkursamt Zug versteigerte die Marke auf der Auktionsplattform eGant, welche vom Konkursamt Zug und dem Betreibungsamt Zug betrieben wird. Die Auktion dauerte vom 30. März 2023 bis 11. April 2023.\nDer Beschwerdeführer bot zusammen mit einem weiteren Bieter, der ein automatisches\nHöchstangebot platziert hatte. Am 11. April 2023, 22:09:09 Uhr, wurde die Auktion beendet.\nDas Angebot des Beschwerdeführers von (zuletzt) CHF 13.00 erhielt nicht den Zuschlag.\n\n3. Gegen die Versteigerung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. April 2023\n(Posteingang: 18. April 2023) Beschwerde bei der \"kantonalen Verwaltung Zug\" ein. Er ersuchte um Begründung für das Ausbleiben einer Meldung über die Versteigerung der Marke\nC.________ und verlangte eine neue Versteigerung. Die Eingabe des Beschwerdeführers\nwurde von der Staatskanzlei des Kantons Zug zuständigkeitshalber an die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und\nKonkurs weitergeleitet.\n\n4. In der Beschwerdeantwort vom 27. April 2023 beantragte das Konkursamt Zug die Abweisung der Beschwerde.\n\n5. Mit Schreiben vom 27. April 2023 (Posteingang: 1. Mai 2023) nahm der Beschwerdeführer\nzur Beschwerdeantwort des Konkursamtes Zug Stellung. Am 28. Mai 2023 äusserte sich das\nKonkursamt Zug zur Stellungnahme des Beschwerdeführers. Dazu wiederum gab der Beschwerdeführer am 11. Mai 2023 (Posteingang: 15. Mai 2023) eine Stellungahme ab.\n\nErwägungen\n\n1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei weder vom Konkursamt Zug noch vom Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum über den Verkauf der Marke C.________ informiert\nworden. Weiter sei die eGant nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden. Die Internetseite\nsei ausschliesslich in deutscher Sprache verfasst gewesen, habe keine Erläuterungen zu den\nFunktionalitäten und dem reibungslosen Ablauf der Versteigerung sowie keinen Link zu den\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten. Die automatischen Nachrichten an die Bieter\nseien irreführend gewesen. Das automatische Auktionssystem, bei dem ein Bieter automatisch einen Betrag im Voraus bezahlen könne, erlaube es anderen Bietern nicht, den Stand\nder Auktion zu erfahren. Aus diesen Gründen fechte er die am 11. April 2023 beendete Versteigerung der Marke C.________ an. Er ersuche um Begründung für das Ausbleiben einer\nMeldung über die Versteigerung der Marke C.________ und verlange eine neue Versteigerung.\nSeite 3/6\n\n2. Anlass zur Beschwerde gibt die öffentliche Versteigerung einer Marke über die Plattform\neGant des Konkursamtes Zug. Angefochten ist der Steigerungszuschlag.\n\n2.1 Die Verwertung einer Marke im Konkurs kann bei der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG gegen den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden. Die Beschwerdefrist beginnt, sobald der Berechtigte von der\nVerwertungshandlung Kenntnis erhalten hat und der Anfechtungsgrund für ihn erkennbar\ngeworden ist. Das Beschwerderecht erlischt ein Jahr nach der Verwertung (Art. 132a Abs. 1\nund 2 i.V.m. Art. 259 SchKG). Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit gerügt werden. Eine Gesetzesverletzung liegt bei\nrechts- und sittenwidriger Einwirkung auf den Steigerungserfolg vor. Eine Gesetzeswidrigkeit\nliegt auch bei Verletzung von Verfahrensvorschriften wie z.B. solcher betreffend die Publikation oder den Steigerungsaufruf vor. Wegen Verfahrensmangels gesetzeswidrig ist daher\neine ungenügende Bekanntmachung der Steigerung, ferner unrichtige Angaben über Ort und\nZeit der Steigerung in der Bekanntmachung oder zweideutige Zeitangaben über den Beginn\nder öffentlichen Versteigerung. Im Weiteren stellt die Missachtung des Deckungsprinzips\neines Gesetzeswidrigkeit dar. Die Anfechtung des Zuschlags wegen Willensmängeln hat\nebenfalls auf dem Weg der Beschwerde zu erfolgen. Rechtsfolge einer erfolgreichen Anfechtung oder der Nichtigkeit ist die Rückerstattung des Zuschlagpreises sowie die Rückgabe des\nzugeschlagenen Vermögenswertes durch den Ersteigerer (vgl. Roth, Basler Kommentar,\n3. A. 2021, Art. 132a SchKG N 9 und N 13 ff.).\n\n2.2 Die vom Konkursamt Zug am 11. April 2023 durchgeführte Versteigerung der Marke\nC.________ ist aus nachfolgenden Gründen nicht zu beanstanden:\n\n"}