I/1 der Richtlinien CHF 1'200.00. Weil nicht auszuschliessen ist, dass gewisse im Grundbetrag enthaltene Auslagen möglicherweise nicht von der Schuldnerin allein bezahlt werden, sondern vom gemeinsam in der ehelichen Wohnung lebenden Ehemann mitgetragen werden, ist der Grundbetrag – entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes Hünenberg – nicht auf CHF 1'200.00 festzusetzen, sondern ermessensweise um CHF 100.00 auf CHF 1'100.00 herabzusetzen (vgl. vorne E. 2.3). Dementsprechend ist der Grundbetrag in der Existenzminimumberechnung für die Zeit bis zum Auszug der Schuldnerin aus der ehelichen Wohnung auf CHF 1'100.00 festzusetzen.