2.4 Im vorliegenden Fall sind die Schuldnerin und ihr Ehemann seit dem Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 12. Januar 2023 berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für unbestimmte Dauer aufzuheben. Damit steht das Trennungsdatum der Ehegatten fest, auch wenn die Schuldnerin die eheliche Wohnung erst per 31. März 2023 verlassen musste. Folglich lag ab dem 12. Januar 2023 keine Hausgemeinschaft partnerschaftlicher Natur mehr vor. Demnach durfte in der Existenzminimumberechnung – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht der (hälftige) Grundbetrag für ein Ehepaar eingesetzt werden. Seite 5/6