eine Reduktion zu rechtfertigen vermöchte. In diesem Zusammenhang weist das Bundesgericht darauf hin, dass die in den Kantonen Aargau und Zürich erlassenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums beispielsweise für einen alleinstehenden Schuldner in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen eine (pauschale) Herabsetzung des Grundbetrags um CHF 100.00 (auf CHF 1'000.00) vorsehen würden (für den Kanton Aargau: Richtlinien vom 3. Januar 2001, SAR 231.191, Ziff. I/2; für den Kanton Zürich: