Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Festsetzung des Grundbetrages nicht auf den Zivilstand, sondern allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und damit auf die Tatsache abzustellen, ob der Schuldner alleinstehend ist oder ob er von der Kostenersparnis eines Paarhaushaltes profitiert. Massgeblich für die Anwendung des Ehepaaransatzes ist, dass die Hausgemeinschaft partnerschaftlicher Natur ist.