2.3 Gemäss den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zug vom 10. Dezember 2009 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (nachfolgend: "Richtlinien") beträgt der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner CHF 1'200.00 (Ziff. I/1) und für ein Ehepaar bzw. zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen oder ein Paar mit Kindern CHF 1'700.00 (Ziff.