Der Wille, sich zu trennen, habe im Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges als gegeben betrachtet werden dürfen. Das Bundesgericht gehe bei einer Haushaltsgemeinschaft von einem Konkubinat aus, wenn die Gemeinschaft partnerschaftlicher Natur sei und deshalb (implizit) der Wille vorhanden sei, die gemeinschaftlichen Lasten wenigstens je zur Hälfte zu tragen. Dieser Wille sei bei Partnern, die sich getrennt hätten, erloschen (act. 4). 2.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Schuldnerin wohne zusammen mit dem Ehemann angeblich in einem Zimmer in dessen Haus. Angesichts dieser Wohnsituation dürfe Seite 4/6