2.1 Das Betreibungsamt stellt sich auf den Standpunkt, der Schuldnerin sei ein Grundbetrag von CHF 1'200.00 (Grundbetrag für eine alleinstehende Schuldnerin) anzurechnen. Die Ehegatten hätten sich erst rund zehn Tage vor dem Pfändungsvollzug das Getrenntleben gerichtlich bewilligen lassen. Dabei habe es dem übereinstimmenden Willen der Ehegatten entsprochen, maximal noch bis zum 31. März 2023 im selben Haus zu leben. Der Wille, sich zu trennen, habe im Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges als gegeben betrachtet werden dürfen.