Die Behandlung der Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist insoweit fortzusetzen, als mit der Wiedererwägung den im Beschwerdeverfahren gestellten Begehren nicht entsprochen worden und damit die Beschwerde nicht gegenstandlos geworden ist (vgl. BGE 126 III 85). 2. Es bleibt somit zu prüfen, welcher Grundbetrag im Existenzminimum einzusetzen ist.