Das Betreibungsamt Hünenberg erklärte in der Beschwerdeantwort vom 17. April 2023 – mithin innert laufender Vernehmlassungsfrist (vgl. Art. 17 Abs. 4 SchKG) – der Zuschlag für Fahrauslagen zum Arbeitsplatz von CHF 300.00 sei retrospektiv nicht gerechtfertigt. Die Schuldnerin habe in den beiden zurückliegenden Monaten nicht einmal minimalste Umsätze erzielt. In Wiedererwägung der Verfügung vom 2. Februar 2023 werde daher der Zuschlag von CHF 300.00 aus dem Existenzminimum der Schuldnerin gestrichen (act. 4). Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden und abzuschreiben.