1. Der Beschwerdeführer bringt vor, im Existenzminimum der Schuldnerin dürften keine Fahrauslagen von CHF 300.00 aufgenommen werden. Die Schuldnerin könne für die Fahrten zum Arbeitsplatz nach H.________ das Fahrzeug ihres Ehemannes benützen und erziele mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit (noch) kein Einkommen (act. 1 S. 4 f.).