5. Mit separater Eingabe, ebenfalls vom 3. April 2023, teilte der Beschwerdeführer dem Obergericht mit, dass die Schuldnerin gemäss heutiger E-Mail des Betreibungsamtes Hünenberg offenbar doch nicht ausgezogen sei, weshalb der Grundbetrag auf CHF 850.00 anzupassen sei und keine Fahrkosten berücksichtigt werden dürften (act. 2). 6. In der Beschwerdeantwort vom 17. April 2023 beantragte das Betreibungsamt Hünenberg die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 4). 7. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom 26. April 2023 Stellung und hielt an seinen Anträgen fest (act. 5). Erwägungen