Die eheliche Wohnung wurde für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zur alleinigen Benutzung zugewiesen und die Schuldnerin wurde verpflichtet, die eheliche Wohnung bis am 31. März 2023 zu verlassen. Sodann wurde der Ehemann verpflichtet, folgende Unterhaltsbeiträge an die Schuldnerin zu leisten: CHF 3'000.00 bis zum Auszug der Schuldnerin aus der ehelichen Wohnung, CHF 5'400.00 ab Auszug der Schuldnerin aus der ehelichen Wohnung bis am 30. Juni 2023 und CHF 3'500.00 ab 1. Juli 2023 (act. 4/5; Verfahren ES 2022 834).