1. Mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 12. Januar 2023 im Verfahren betreffend Massnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB wurde festgestellt, dass die Eheleute D.________ (nachfolgend: Ehemann) und E.________ (nachfolgend: Schuldnerin) berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt für unbestimmte Zeit aufzuheben. Die eheliche Wohnung wurde für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zur alleinigen Benutzung zugewiesen und die Schuldnerin wurde verpflichtet, die eheliche Wohnung bis am 31. März 2023 zu verlassen.