{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-06-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-23_2023-06-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7264c292e3e03394031b2a79f812203a559c1f0f8e97d25becbc3adc30c77132309011cc1e4b60acf68ae10adfa3cf64?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7264c292e3e03394031b2a79f812203a559c1f0f8e97d25becbc3adc30c77132309011cc1e4b60acf68ae10adfa3cf64&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_23", "Checksum": "c0db1aa51b4ff11021756b90c113b651"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["BA 2023 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.06.2023 BA 2023 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung | Betreibungsamt Hünenberg"}], "ScrapyJob": "446973/80/179", "Zeit UTC": "25.02.2026 03:45:05", "Checksum": "e16ff0c373b40e37956faeb795c14c07", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.06.2023 BA 2023 23\nRegeste:\nPfändung | Betreibungsamt Hünenberg\n\n Lebt die Schuldnerin wie vorliegend in Hausgemeinschaft mit erwachsenen Personen und ist\ndie Hausgemeinschaft nicht partnerschaftlicher Natur, ist vom Grundbetrag für eine alleinstehende Schuldnerin auszugehen. Dieser beträgt gemäss Ziff. I/1 der Richtlinien CHF 1'200.00.\nWeil nicht auszuschliessen ist, dass gewisse im Grundbetrag enthaltene Auslagen möglicherweise nicht von der Schuldnerin allein bezahlt werden, sondern vom gemeinsam in der\nehelichen Wohnung lebenden Ehemann mitgetragen werden, ist der Grundbetrag – entgegen\nder Ansicht des Betreibungsamtes Hünenberg – nicht auf CHF 1'200.00 festzusetzen, sondern ermessensweise um CHF 100.00 auf CHF 1'100.00 herabzusetzen (vgl. vorne E. 2.3).\nDementsprechend ist der Grundbetrag in der Existenzminimumberechnung für die Zeit bis\nzum Auszug der Schuldnerin aus der ehelichen Wohnung auf CHF 1'100.00 festzusetzen.\n\n3. Nach dem Gesagten ist das Betreibungsamt Hünenberg in teilweiser Gutheissung der Beschwerde anzuweisen, in der Pfändung Nr. G.________ für die Zeit bis zum Auszug der\nSchuldnerin aus der ehelichen Wohnung einen Grundbetrag von CHF 1'100.00 in der Existenzminimumberechnung einzusetzen.\n\n4. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist,\nvon hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5\nSchKG). Es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV\nSchKG).\n\nUrteilsspruch\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Betreibungsamt Hünenberg angewiesen,\nin der Pfändung Nr. G.________ für die Zeit bis zum Auszug der Schuldnerin aus der ehelichen Wohnung in der Existenzminimumsberechnung einen Grundbetrag von CHF 1'100.00\neinzusetzen.\n\n2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.\n\n3. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\nSeite 6/6\n\n5. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführer\n- Betreibungsamt Hünenberg\n- Schuldnerin\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}