{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-06-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-23_2023-06-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7264c292e3e03394031b2a79f812203a559c1f0f8e97d25becbc3adc30c77132309011cc1e4b60acf68ae10adfa3cf64?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7264c292e3e03394031b2a79f812203a559c1f0f8e97d25becbc3adc30c77132309011cc1e4b60acf68ae10adfa3cf64&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_23", "Checksum": "c0db1aa51b4ff11021756b90c113b651"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.06.2023 BA 2023 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Der Wille, sich zu\ntrennen, habe im Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges als gegeben betrachtet werden dürfen.\nDas Bundesgericht gehe bei einer Haushaltsgemeinschaft von einem Konkubinat aus, wenn\ndie Gemeinschaft partnerschaftlicher Natur sei und deshalb (implizit) der Wille vorhanden\nsei, die gemeinschaftlichen Lasten wenigstens je zur Hälfte zu tragen. Dieser Wille sei bei\nPartnern, die sich getrennt hätten, erloschen (act. 4).\n\n2.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Schuldnerin wohne zusammen mit dem Ehemann angeblich in einem Zimmer in dessen Haus. Angesichts dieser Wohnsituation dürfe\nSeite 4/6\n\nnicht von einem Grundbetrag von CHF 1'200.00 ausgegangen werden. Vielmehr sei nach\nständiger Praxis die Hälfte von CHF 1'700.00 (Grundbetrag für ein Ehepaar), also\nCHF 850.00, einzusetzen. Damit reduziere sich das Existenzminimum auf CHF 1'177.40\n(Grundbetrag: CHF 850.00; Krankenkasse: CHF 327.30) und erhöhe sich die pfändbare Quote für die Monate Februar und März 2023 auf CHF 1'822.60 pro Monat (act. 1 S. 5, act. 2 und\nact. 5 S. 3).\n\n2.3 Gemäss den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zug vom 10. Dezember 2009 für die\nBerechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG\n(nachfolgend: \"Richtlinien\") beträgt der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner\nCHF 1'200.00 (Ziff. I/1) und für ein Ehepaar bzw. zwei in einer eingetragenen Partnerschaft\nlebende Personen oder ein Paar mit Kindern CHF 1'700.00 (Ziff. I/2). Verfügen Partner des in\neiner kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldner ebenfalls über Einkommen, so ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel\n(aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen (Ziff. I/5).\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Festsetzung des Grundbetrages\nnicht auf den Zivilstand, sondern allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und damit auf die\nTatsache abzustellen, ob der Schuldner alleinstehend ist oder ob er von der Kostenersparnis\neines Paarhaushaltes profitiert. Massgeblich für die Anwendung des Ehepaaransatzes ist,\ndass die Hausgemeinschaft partnerschaftlicher Natur ist. Lebt der Schuldner mit einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt, namentlich mit einem erwachsenen Kind, kann nicht\nder hälftige Ehepaaransatz als Grundbetrag eingesetzt werden, sondern darf die betreffende\nTatsache einzig bei den Wohnkosten und gegebenenfalls durch einen kleinen Abzug beim\nGrundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner berücksichtigt werden (vgl. BGE 144 III\n502 E. 6.6). Als Grund für einen solchen Abzug nennt das Bundesgericht den Umstand, dass\ngewisse vom Grundbetrag zu deckende Auslagen möglicherweise nicht vom Schuldner allein\nbestritten, sondern von der im gleichen Haushalt lebenden Person mitgetragen werden, was\neine Reduktion zu rechtfertigen vermöchte. In diesem Zusammenhang weist das Bundesgericht darauf hin, dass die in den Kantonen Aargau und Zürich erlassenen Richtlinien für die\nBerechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums beispielsweise für einen alleinstehenden Schuldner in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen eine (pauschale)\nHerabsetzung des Grundbetrags um CHF 100.00 (auf CHF 1'000.00) vorsehen würden (für\nden Kanton Aargau: Richtlinien vom 3. Januar 2001, SAR 231.191, Ziff. I/2; für den Kanton\nZürich: Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 23. Mai 2001, veröffentlicht in: ZR 100/2001 Nr. 46 S. 153 ff., Ziff. II/1.1). Wie viel vom Grundbetrag allenfalls\nabzuziehen ist, hat nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Anwendung des nach\nArt. 93 Abs. 1 SchKG eingeräumten Ermessens das Betreibungsamt bzw. die kantonale Aufsichtsbehörde zu beurteilen (vgl. BGE 132 III 483 E. 4.3).\n\n2.4 Im vorliegenden Fall sind die Schuldnerin und ihr Ehemann seit dem Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 12. Januar 2023 berechtigt, den gemeinsamen Haushalt\nfür unbestimmte Dauer aufzuheben. Damit steht das Trennungsdatum der Ehegatten fest,\nauch wenn die Schuldnerin die eheliche Wohnung erst per 31. März 2023 verlassen musste.\nFolglich lag ab dem 12. Januar 2023 keine Hausgemeinschaft partnerschaftlicher Natur mehr\nvor. Demnach durfte in der Existenzminimumberechnung – entgegen der Auffassung des\nBeschwerdeführers – nicht der (hälftige) Grundbetrag für ein Ehepaar eingesetzt werden.\nSeite 5/6\n\n"}